Ein Einwohnerantrag (in einigen Bundesländern als Bürgerantrag bezeichnet) kann als Vorstufe für ein Bürgerbegehren angesehen werden – er ist jedoch keine notwendige Voraussetzung. Auch hier müssen Unterschriften gesammelt werden. Ein Einwohnerantrag lohnt sich vor allem dann, wenn vielleicht erst einmal nur eine Diskussion angeregt werden soll und die erforderliche Anzahl an Unterschriften unter der eines Bürgerbegehrens liegt. Manchmal ist der Widerstand im Gemeinderat auch gar nicht so hoch und ein Einwohnerantrag kann den nötigen Anstoß geben. Im Jahr 2021 gab es z.B. deutschlandweit sechs erfolgreiche Einwohneranträge durch die Klimaneutralität in einer Gemeinde beschlossen wurde.
Mit einem Einwohnerantrag können Gemeindeeinwohner eine Beratung des Gemeinderates zu einer bestimmten Angelegenheit beantragen. Dafür müssen sie in ihrer Gemeinde eine bestimmte Anzahl an Unterschriften sammeln, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt.
Einwohneranträge können in fast jeder deutschen Gemeinde eingebracht werden. Nur in den hessischen Gemeinden und in den Hamburger Bezirken sind sie nicht vorgesehen. Thematisch muss sich der Einwohnerantrag naturgemäß auf eine Gemeindeangelegenheit beziehen.
Unterschriftsberechtigt sind in den meisten Bundesländern alle Gemeindeeinwohner ab 16 oder teilweise bereits ab 14 Jahren. Wird der Antrag in Ihrer Gemeindeordnung als „Bürgerantrag“ bezeichnet, so dürfen nur wahlberechtigte Einwohner*innen unterzeichnen. Eine Frist, in der die Unterschriften gesammelt werden müssen, ist nur in wenigen Bundesländern vorgesehen. Wie beim Bürgerbegehren, sollte bei der Unterschriftensammlung immer ein gewisses Polster an Unterschriften einplant werden, da bei der späteren Überprüfung erfahrungsgemäß einige der Unterschriften, aufgrund doppelter oder unleserlicher Unterschriften, nicht als gültig anerkannt werden. Um ganz sicher zu gehen, sollten etwa 25% mehr als die geforderte Anzahl an Unterschriften gesammelt werden.
Nach Einreichung prüft der Gemeinderat die Zulässigkeit des Einwohnerantrags (wurden genügend gültige Unterschriften gesammelt, etc.). Ist der Antrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb einer bestimmten Frist (meist von 3 Monaten) darüber zu beraten. Dabei müssen die Antragsteller angehört werden. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, müssen ortsüblich bekannt gemacht werden.
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